Stand: April 2023

AGBs

Allgemeine Vertragsbedingungen für Chartergäste

1. Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer Sonne3000 trägt dafür Sorge, dass dem Charterer der Motorkatamaran vertragsgemäß zur Verfügung steht. 

2. Rücktritt vor Charterbeginn

(1) Wird dem Vercharterer die ihm gemäß Ziffer 1. obliegende Verpflichtung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder binnen 48 Stunden ab Übergabezeitpunkt eine Ersatzyacht gleicher Art und Güte mit ausreichender Kojenzahl entsprechend der Crewliste zur Verfügung zu stellen. Bei einer Klassenabweichung nach unten steht dem Charterer ein Minderungsrecht zu. Die Chartergebühr mindert sich für jeden Tag, an dem die Yacht nicht zur Verfügung steht, um den Betrag der sich aus der Division des Charterpreises durch die Zahl der Chartertage ergibt. Der Charterer hat im Rücktrittsfall einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm bereits gezahlten Chartergebühr. Weitergehende Ersatzansprüche stehen ihm nicht zu.
(2) Der Vercharterer ist ferner berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Charterers, insbesondere bei nicht fristgemäßer Zahlung der Chartergebühr vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht ihm eine angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Leistungen zu. 
(3) Kann der Charterer gleichgültig aus welchen Gründen die Charter nicht antreten, kann der Vercharterer vorrangig Umbuchungen auf eine andere Yacht und einen anderen Chartertermin verlangen. Der Charterer hat keinen Anspruch auf Umbuchung. Ein Ersuchen des Charterers um Umbuchung oder sein Einverständnis mit einer vom Vercharterer verlangten Umbuchung gilt als Rücktritt, verbunden mit einem neuen Antrag des Charterers auf Abschluss eines Chartervertrages. 
(4) Ist im Fall von (3) eine Umbuchung nicht möglich, so kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten. Der Vercharterer kann dann die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung der infolge der Aufhebung des Vertrages ersparten Aufwendungen und unter Anrechnung dessen, was der Vercharterer durch den Rücktritt anderweitig erworben hat, beanspruchen. Orientiert am branchentypischen Durchschnittsgewinn kann der Vercharterer unbeschadet der Möglichkeit, einen tatsächlich höheren Schaden geltend zu machen, beanspruchen:

- bis zu 6 Monate vor Charterbeginn eine Bearbeitungsgebühr von € 75,00 
- bei Rücktritt bis zu 3 Monate vor Charterbeginn eine Rücktrittsgebühr von 50% des Charterpreises 
- bei Rücktritt bis zu 14 Tagen vor Charterbeginn eine Rücktrittsgebühr von 75% des Charterpreises 
- bei noch späterem Rücktritt den gesamten Charterpreis.
(5) Will oder kann der Charterer die vereinbarte Charterbuchung nicht persönlich wahrnehmen, ist er berechtigt, einen geeigneten Schiffsführer zu stellen, ohne dadurch aus seinen eigenen Rechten und Pflichten entlassen zu sein. 

3. Bootsübergabe

(1) Der Schiffszustand sowie Zustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars werden bei Übergabe anhand einer Check- und Inventarliste vom Charterer und Vercharterer gemeinsam überprüft und festgestellt. Die von beiden zu unterzeichnende Check- und Inventarliste, sowie das Übergabeprotokoll wird Bestandteil des Vertrages. Mit Unterzeichnung bestätigt der Charterer die ordnungsgemäße Übernahme des Bootes nach Maßgabe der Formulare. 
(2) Vorhandene versteckte Mängel am Motorkatamaran, sowie an der berechtigen den Charterer nicht, den Charterpreis zu verweigern oder zu mindern, es sei denn, der Mangel war dem Eigner/Vercharterer nachweislich bekannt. 

4. Versicherungen

Für den Motorkatamaran besteht eine Haftpflicht- und eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung gemäß Kautionshöhe im Vertrag. Prämien für die Versicherung sind in der Chartergebühr enthalten. Die vom Charterer geleistete Kaution ( 1.000,-- € Selbstbeteiligung pro Schadensfall ) dient der Sicherung aller Ansprüche des Vercharterers/Eigners aus Verlust oder Beschädigung des Motorkatamarans sowie der Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, aus verspäteter oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Motorkatamarans, sowie aller sonstigen Ansprüche des Vercharterers/Eigners aus nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages. Die Kaution ist vom Charterer bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn an den Vercharterer zu zahlen., bzw. sofort nach Vertragsunterzeichnung, sollte die Buchung innerhalb der 4 Wochen vor Mietbeginn erfolgen, spätestens jedoch vor Mietbeginn. Für Schäden die durch die Versicherungspolice gedeckt wären, aber nicht umgehend der Versicherung gemeldet wurden, entfällt gemäß den Versicherungsbedingungen der Versicherungsschutz. Der Charterer hat daher etwaige während der Charterzeit auftretende Schäden sofort zu melden. Er haftet für den gesamten Schaden einer ungenügenden oder verspäteten Schadensmeldung. Persönliches Eigentum des Charterers unterliegt nicht dem Versicherungsschutz. Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Charterers, seiner Crew oder seiner Gäste zurückzuführen sind, noch für Schäden an der persönlichen Unversehrtheit und/oder am persönlichen Eigentum des Charterers, seiner Crew oder Gäste.
Der Charter ist für alle Schäden und Folgeschäden in vollem Umfang haftbar, sofern diese nicht von der Versicherung übernommen werden. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages.

5. Pflichten des Charterers

(1) Der Charterer und seine Crew haben sich während der Dauer der Charter wie ein ordentlicher Eigner zu verhalten. Sie haben den Motorkatamaran mit sämtlichen Zubehör vor Beschädigung und Zerstörung zu bewahren und Beeinträchtigungen zu unterlassen. 
(2) Der Charterer hat sämtliche Ereignisse, die ein Schadensrisiko oder einen Schaden selbst beinhalten, insbesondere Havarien, Grundberührungen, Beschädigungen des Trägers (u.a. durch Brückenfahrten oder Hindernissen) usw. in einem gesonderten Schadenblatt festzuhalten. Kollisionen, Einbruch, Diebstahl, oder Vandalismus sind polizeilich zu melden und alle notwendigen Unterlagen zur Klärung des Schadens sicherzustellen. Der Charterer hat den Vercharterer von auftretenden Schäden zusätzlich unverzüglich zu benachrichtigen. 
(3) Der Charterer ist berechtigt und, sofern es die Sicherheit des Bootes erfordert, verpflichtet, während der Dauer der Charter notwendig werdende Reparaturen durchführen zu lassen und abhanden gekommene Gegenstände zu ersetzen. Ist ein Kostenaufwand von mehr als € 100,00 erforderlich, ist die vorherige Zustimmung des Vercharterers einzuholen. 
(4) Der Charterer ist verpflichtet, sich exakt an die Hinweise aus Bordbüchern und Bedienungsanleitungen zu halten. 
(5) Brücken- und Schleusenfahrten sind verboten. Der Charterer kommt bei Vergehen für sämtlich daraus entstandene Schäden auf. 

6. Haftung für Beschädigung / Abhandenkommen von Gegenständen

(1) Der Charterer haftet für sämtliche aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Pflichten resultierenden Schäden. 
(2) Der Charterer haftet ohne Rücksicht auf etwaiges Verschulden für Beschädigung, Abhandenkommen von Gegenständen bis zur Höhe der Kaution. 
(3) Bei Beschädigungen des Motorkatamarans obliegt dem Charterer der Beweis dafür, dass er die Beschädigung nicht zu vertreten hat, es sei denn, die Umstände, die zu einer Beschädigung geführt haben, liegen im Verantwortungsbereich des Vercharterers. Der Entlastungsbeweis ist nur möglich aufgrund von Tatsachen die im Logbuch / Schadenblatt vermerkt sind.
(4) Die Haftung des Vercharterers ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen begrenzt. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten sowie wegen deliktischer Ansprüche. Diese Haftungsbegrenzung gilt ausdrücklich nicht für die Haftung des Vercharterers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber dem Vercharterer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vercharterers.

7. Rückgabe des Motorkatamarans

(1) Der Charterer ist verpflichtet, den Motorkatamaran zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe hat er für jeden angefangenen Tag das Doppelte der auf einen Tag entfallenden Chartergebühr zu entrichten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Vercharterers aufgrund der verspäteten Rückgabe bleiben davon unberührt. 
(2) Die Räumung persönlicher Sachen und Gepäckstücke muss vor der Rückgabe erfolgen. Die Rückgabe gilt mit Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls als erfolgt. Falls die Rückgabe an einem anderen als dem vereinbarten Hafen erfolgen muss, ist der Charterer verpflichtet, das Schiff nicht ohne Aufsicht zu lassen, bis der Vercharterer oder Nachcharterer es übernimmt. Der Charterer ist dem Vercharterer für dadurch entstehende Kosten ersatzpflichtig.

8. Vertragsänderungen

Änderungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. 

9. Gerichtsstand

Der Sitz des Vercharterers gilt als Gerichtsstand. Es ist deutsches Recht anzuwenden.